23.04.2014

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäis

1.
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke
der Gemeinde Schaafheim wird in der Zeit vom 05. Mai 2014 bis 09. Mai 2014
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 8.3o - 12.oo Uhr
Mi 14.oo - 18.3o Uhr
im Rathaus, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 64850 Schaafheim, Zimmer 1 für
Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein
Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs.5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der
Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 09. Mai 2014 bis
12:00 Uhr, bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim Rathaus, Wilhelm-
Leuschner-Straße 3, 64850 Schaafheim, Zimmer 3, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt
werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu
sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr
laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden
und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,
erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Darmstadt-Dieburg
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 04. Mai 2014
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung 09. Mai 2014 versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich
oder elektronisch beantragt werden. Am Mittwoch, 14. Mai 2014 bleibt das Rathaus
geschlossen. Wahlscheine können an diesem Tag nicht ausgestellt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der
Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein
nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter
Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich
befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
werden.
Schaafheim, 16. April 2014
Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim
Wilhelm-Leuschner-Straße 3
64850 Schaafheim

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